Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.

Urteil der Woche

Schönheitsreparaturpflichten, die vom Gesetz her den Vermieter treffen, können in Mietverträgen auch durch AGB auf Mieter übertragen werden. Fraglich ist aber immer wieder, wie weit eine solche Übertragungsbefugnis des Vermieters geht und wann entsprechende Klauseln dann doch unwirksam sind. Bei der Übertragung von Schönheitsreparaturpflichten durch AGB gelten besondere Prüfungsmaßstäbe. So können AGB-Klauseln durch andere Klauseln im gleichen Vertrag „infiziert“ werden. Das bedeutet, dass eine Klausel, die alleinstehend völlig unbedenklich ist, durch eine unwirksame weitere Klausel ebenfalls unwirksam werden kann. Dies kommt bei Schönheitsreparaturklauseln oftmals im Zusammenhang mit sogenannten Endrenovierungs- oder Quotenabgeltungsklauseln in Betracht. Einen solchen Fall hatte jetzt der BGH zu entscheiden. In dem dem Beschluss vom 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte ein Mieter von seinem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung. Dies begründete der Mieter damit, dass in dem Mietvertrag die Schönheitsreparaturklausel zwar wirksam sei, da der Mietvertrag aber eine weitere, dann aber unwirksame, sog. Quotenabgeltungsklausel enthalte, die bestimmte, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen zu zahlen sei, sei auch, so der Mieter, die Schönheitsreparaturklausel infiziert und somit ebenfalls unwirksam. Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Zwar sei im vorgelegten Mietvertrag die Quotenabgeltungsklausel unwirksam, dies infiziere aber nicht die Schönheitsreparaturklausel. Begründet hat der BGH dies damit, dass die Schönheitsreparaturklausel von der Quotenabgeltungsklausel trennbar sei, dass also bei Streichung der Quotenabgeltungsklausel, die unstreitig vorgenommen werden müsse, die Schönheitsreparaturklausel alleine Geltung behalten könne. Da die Quotenabgeltungsklausel erst nach Beendigung des Mietverhältnisses greife, infiziere sie die Schönheitsreparaturklausel nicht.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr