Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.

Urteil der Woche

Für die Kündigung eines Mietverhältnisses stellt das BGB diverse formelle und materielle Voraussetzung auf. Erweist sich eine Kündigung als unwirksam kann einem aufgrund einer solchen Kündigung weichenden Mieter ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten gegen den Vermieter zustehen, soweit die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung des Vermieters darstellt. Dies ist in der Regel bei einer Kündigung wegen des sog. vorgetäuschten Eigenbedarfs der Fall. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem weichenden Mieter aber nicht immer zu, was sich beispielhaft aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25.10.2023 (Az. 2 S 16/23) ergibt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Vermieter ein Mietverhältnis unter anderem wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Eigenbedarf war als Kündigungsgrund aber im Mietvertrag ausgeschlossen. Der Eigenbedarf, der wohl auch noch vorgeschoben war, war also kein Grund, das Mietverhältnis zu beenden. Dennoch ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen und hat Erstattung der Umzugskosten verlangt. Zu Unrecht, wie das LG Krefeld in dem vorgenannten Urteil festgestellt hat. Zwar könne eine unberechtigte Kündigung eines Mietverhältnisses als Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des weichenden Mieters auslösen, dies aber nur dann, wenn der Schaden ursächlich auf die unberechtigte Kündigung zurückzuführen sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Kündigende die Kündigungsvoraussetzung schlüssig dargetan und der Kündigungsempfänger keine Veranlassung habe, daran zu zweifeln oder aber der Kündigungsempfänger sich schon dem Druck des Kündigenden beuge, sofern dieser Druck ein gewisses Maß an Ernsthaftigkeit übersteige. Jedoch liege, so das Landgericht, nach allgemeinen Grundsätzen kein ursächlich auf der unberechtigten Kündigung beruhender Schaden vor, wenn der Kündigungsempfänger die Unwirksamkeit der Kündigung kenne. Dies sei hier der Fall. Dem Mieter sei bekannt gewesen, dass eine Eigenbedarfskündigung in dem konkreten Mietverhältnis gar nicht möglich sei. Der Mieter wusste also positiv, dass die Kündigung unwirksam war. Ziehe er dennoch aus der Wohnung aus, erfolge dies aufgrund eigener Entscheidung und nicht auf Druck der Kündigung. Der Schadensersatzanspruch des Mieters wurde also zurückgewiesen.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr