Rechtsanwalt und Notar
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Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.
Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklausel
Schönheitsreparaturpflichten, die vom Gesetz her den Vermieter treffen, können in Mietverträgen auch durch AGB auf Mieter übertragen werden. Fraglich ist aber immer wieder, wie weit eine solche Übertragungsbefugnis des Vermieters geht und wann entsprechende Klauseln dann doch unwirksam sind. Bei der Übertragung von Schönheitsreparaturpflichten durch AGB gelten besondere Prüfungsmaßstäbe. So können AGB-Klauseln durch andere Klauseln im gleichen Vertrag „infiziert“ werden. Das bedeutet, dass eine Klausel, die alleinstehend völlig unbedenklich ist, durch eine unwirksame weitere Klausel ebenfalls unwirksam werden kann. Dies kommt bei Schönheitsreparaturklauseln oftmals im Zusammenhang mit sogenannten Endrenovierungs- oder Quotenabgeltungsklauseln in Betracht. Einen solchen Fall hatte jetzt der BGH zu entscheiden. In dem dem Beschluss vom 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte ein Mieter von seinem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung. Dies begründete der Mieter damit, dass in dem Mietvertrag die Schönheitsreparaturklausel zwar wirksam sei, da der Mietvertrag aber eine weitere, dann aber unwirksame, sog. Quotenabgeltungsklausel enthalte, die bestimmte, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen zu zahlen sei, sei auch, so der Mieter, die Schönheitsreparaturklausel infiziert und somit ebenfalls unwirksam. Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Zwar sei im vorgelegten Mietvertrag die Quotenabgeltungsklausel unwirksam, dies infiziere aber nicht die Schönheitsreparaturklausel. Begründet hat der BGH dies damit, dass die Schönheitsreparaturklausel von der Quotenabgeltungsklausel trennbar sei, dass also bei Streichung der Quotenabgeltungsklausel, die unstreitig vorgenommen werden müsse, die Schönheitsreparaturklausel alleine Geltung behalten könne. Da die Quotenabgeltungsklausel erst nach Beendigung des Mietverhältnisses greife, infiziere sie die Schönheitsreparaturklausel nicht.
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