Rechtsanwalt und Notar
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Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.
Unwirksame Kündigung und Schadensersatz
Für die Kündigung eines Mietverhältnisses stellt das BGB diverse formelle und materielle Voraussetzung auf. Erweist sich eine Kündigung als unwirksam kann einem aufgrund einer solchen Kündigung weichenden Mieter ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten gegen den Vermieter zustehen, soweit die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung des Vermieters darstellt. Dies ist in der Regel bei einer Kündigung wegen des sog. vorgetäuschten Eigenbedarfs der Fall. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem weichenden Mieter aber nicht immer zu, was sich beispielhaft aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25.10.2023 (Az. 2 S 16/23) ergibt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Vermieter ein Mietverhältnis unter anderem wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Eigenbedarf war als Kündigungsgrund aber im Mietvertrag ausgeschlossen. Der Eigenbedarf, der wohl auch noch vorgeschoben war, war also kein Grund, das Mietverhältnis zu beenden. Dennoch ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen und hat Erstattung der Umzugskosten verlangt. Zu Unrecht, wie das LG Krefeld in dem vorgenannten Urteil festgestellt hat. Zwar könne eine unberechtigte Kündigung eines Mietverhältnisses als Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des weichenden Mieters auslösen, dies aber nur dann, wenn der Schaden ursächlich auf die unberechtigte Kündigung zurückzuführen sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Kündigende die Kündigungsvoraussetzung schlüssig dargetan und der Kündigungsempfänger keine Veranlassung habe, daran zu zweifeln oder aber der Kündigungsempfänger sich schon dem Druck des Kündigenden beuge, sofern dieser Druck ein gewisses Maß an Ernsthaftigkeit übersteige. Jedoch liege, so das Landgericht, nach allgemeinen Grundsätzen kein ursächlich auf der unberechtigten Kündigung beruhender Schaden vor, wenn der Kündigungsempfänger die Unwirksamkeit der Kündigung kenne. Dies sei hier der Fall. Dem Mieter sei bekannt gewesen, dass eine Eigenbedarfskündigung in dem konkreten Mietverhältnis gar nicht möglich sei. Der Mieter wusste also positiv, dass die Kündigung unwirksam war. Ziehe er dennoch aus der Wohnung aus, erfolge dies aufgrund eigener Entscheidung und nicht auf Druck der Kündigung. Der Schadensersatzanspruch des Mieters wurde also zurückgewiesen.
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