Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.

Urteil der Woche

Wie die Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verteilt werden, ergibt sich in der Regel aus der Teilungserklärung. Allerdings werden solche Regeln mitunter über die Jahre aufgeweicht. In der gelebten Wirklichkeit ergeben sich dann andere Kostenverteilungen, als sie in der Teilungserklärung festgelegt sind, was oft mit „Notwendigkeit“ oder „Gerechtigkeit“ begründet und auch so akzeptiert wird. Eine solche Akzeptanz hat dann ihre Grenze, wenn einem der Miteigentümer die (konkludent) geänderte Kostenverteilung nicht mehr gefällt, was sich jetzt aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2023 (Az. 2-13 S 27/23) ergibt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die WEG einen Beschluss gefasst, nach dem die bisher nach Miteigentumsanteilen abgerechnete Kosten nach einem neu zu ermittelnden Quadratmeterwohnflächenanteil in der WEG abgerechnet werden sollen. So wurden dann im Weiteren die Kosten abgerechnet, was dem Kläger in dem Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main nicht gefiel. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Beschluss lediglich um einen sog. Vorbereitungsbeschluss und nicht um die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels handele, der keine ordnungsgemäße Änderung der Kostenverteilung beinhalte. Dieser Ansicht folgte das Landgericht. Es wies darauf hin, dass die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ausdrücklich zu beschließen sei. Immerhin sei es für die Änderung einer Vereinbarung notwendig, dass sämtliche Eigentümer bewusst eine dauerhafte Regelung schaffen wollen. Ein Kostenverteilungsbeschluss muss also ausdrücklich und eindeutig erfolgen. Dass sei z.B. dann nicht der Fall, wenn eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung jahrelang gelebt werde. Gerade hier lasse sich nicht das positive Bewusstsein feststellen, eine Vereinbarung ändern zu ändern. Die Verwendung eines somit fehlerhaften Verteilungsschlüssels in Abrechnungen führe also, auch wenn dies über Jahre hinweg geschehen ist, nicht dazu, dass die Änderung „konkludent“ beschlossen worden wäre.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr