Rechtsanwalt und Notar
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Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.
Kostenverteilung in der WEG – Beschluss erforderlich
Wie die Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verteilt werden, ergibt sich in der Regel aus der Teilungserklärung. Allerdings werden solche Regeln mitunter über die Jahre aufgeweicht. In der gelebten Wirklichkeit ergeben sich dann andere Kostenverteilungen, als sie in der Teilungserklärung festgelegt sind, was oft mit „Notwendigkeit“ oder „Gerechtigkeit“ begründet und auch so akzeptiert wird. Eine solche Akzeptanz hat dann ihre Grenze, wenn einem der Miteigentümer die (konkludent) geänderte Kostenverteilung nicht mehr gefällt, was sich jetzt aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2023 (Az. 2-13 S 27/23) ergibt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die WEG einen Beschluss gefasst, nach dem die bisher nach Miteigentumsanteilen abgerechnete Kosten nach einem neu zu ermittelnden Quadratmeterwohnflächenanteil in der WEG abgerechnet werden sollen. So wurden dann im Weiteren die Kosten abgerechnet, was dem Kläger in dem Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main nicht gefiel. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Beschluss lediglich um einen sog. Vorbereitungsbeschluss und nicht um die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels handele, der keine ordnungsgemäße Änderung der Kostenverteilung beinhalte. Dieser Ansicht folgte das Landgericht. Es wies darauf hin, dass die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ausdrücklich zu beschließen sei. Immerhin sei es für die Änderung einer Vereinbarung notwendig, dass sämtliche Eigentümer bewusst eine dauerhafte Regelung schaffen wollen. Ein Kostenverteilungsbeschluss muss also ausdrücklich und eindeutig erfolgen. Dass sei z.B. dann nicht der Fall, wenn eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung jahrelang gelebt werde. Gerade hier lasse sich nicht das positive Bewusstsein feststellen, eine Vereinbarung ändern zu ändern. Die Verwendung eines somit fehlerhaften Verteilungsschlüssels in Abrechnungen führe also, auch wenn dies über Jahre hinweg geschehen ist, nicht dazu, dass die Änderung „konkludent“ beschlossen worden wäre.
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